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§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Ochtrup.

 

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist Steinfurt, soweit dies gesetzlichzulässig ist oder der Sitz der für den Lieferanten zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Dieses gilt insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

 

§ 3 Vertragsinhalt

1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.

2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.

3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Änderung von Aufträgen nicht vorgenommen, sofern nicht innerhalb von 6 Wochen nach Auftragserteilung eine schriftliche, anderslautende Bestätigung erfolgt.

 

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert ab Fabrik. Die Transportgefahr und die Versandkosten trägt der Käufer. Gültig sind die eingedruckten Incoterms auf dem Auftrag und der Rechnung. Wenn der Kunde nicht ausdrücklich anderes wünscht, beauftragen wir den Spediteur und stellen die verauslagten Kosten in Rechnung.

2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.

3. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten.

4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustand innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.

5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

6. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.

2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch Einschreiben ankündigen.

3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.

4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziff. 1-3 genügt hat.

 

§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 12 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt.

Der Rücktritt vom Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Will der Käufer Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.

3. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware („never-out-of-stock“) beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

 

§ 7 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.

4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht, auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware.

5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Bei Retouren, gleich welcher Art, werden Bearbeitungsgebühren und etwaige Kosten, ausgenommen Speditionskosten und Porto, nicht vergütet.

7. Retouren müssen mit gleicher Spedition wie bei Anlieferung durchgeführt werden, ansonsten können entstandene Mehrkosten von uns nachbelastet werden.

8. Sofern der Lieferant die Endverbraucher-Preisetikettierung für den Käufer übernimmt, ist dieser verpflichtet, die richtige Preisauszeichnung vor dem Verkauf zu überprüfen. Für inkorrekte Preisauszeichnung übernimmt der Lieferant keine Haftung.

9. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

§ 8 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb 10 Tagen vom Tag der Ausstellung der Rechnung an mit 4 % Skonto.

2. ab 11.-30. Tag vom Tag der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25 % Skonto.

3. ab 31.-60. Tag vom Tag der Ausstellung der Rechnung an netto.

Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tag ab Rechnungsdatum ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4. Vorzinsen werden nicht vergütet.

5. Statt der vorgenannten Regelung wird auch die branchenübliche Dekadenzahlung anerkannt.

Für diese Regulierungsart gelten die Absätze 1-3 entsprechend.

6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

8. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

 

§ 9 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.

2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei sonstiger wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangt oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

4. Bei Zahlungsverzug trägt der Käufer die uns oder einem beauftragten Inkassobüro anfallenden Mahngebühren.

 

§ 10 Zahlungsweise

1. Die Zahlung hat in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen.

2. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist unzulässig; dies gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto, fremde Bankspesen) sind unzulässig.

3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware -einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.

5. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

6. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

8. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sich gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obergenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

10. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

§ 12 Muster

1. Der Käufer ist nicht berechtigt, Modelle des Verkäufers als Muster für anderweitige Fertigungen zu nutzen.

2. Die Berechnung von Mustern erfolgt zum Preis der bemusterten Ware. Musterrabatte werden nicht gewährt.

 

§ 13 Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

 

§ 14 Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte anderslaufende Bedingungen des Abnehmers kann nicht als Anerkennung solcher Bedingungen ausgelegt werden. Durch die Warenabnahme gelten unwiderlegbar nur unsere Bedingungen – auch für künftige Kaufabschlüsse –.

 

§ 15 Auch für ausländische Geschäftspartner gilt nur deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

 

§ 16 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist dass zuerst angerufene Gericht zuständig.

 

Verhaltenskodex

Die Fa. Bianca Moden GmbH & Co. KG bekennt sich ausdrücklich zu dem zwischen dem Gesamtverband der Textilindustrie der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitgeberkreis Gesamttextil e.V. der Bundesvereinigung der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie und der Industriegewerkschaft Metall/Gewerkschaft Textil-Bekleidung am 25.06.98 vereinbarten Verhaltenskodex. Sie wird darauf hinwirken, dass ihre Vertragspartner die dort genannten IAO- Übereinkommen (u.a. Verbot der Zwangsarbeit und Verbot der Kinderarbeit) respektieren.